Allgemeine Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen für den flexiblen Bedarfsverkehr WatzMobil
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vertragspartner
Vertragspartner für den Nutzer ist der Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden, Maximilianstr. 9, 83471 Berchtesgaden. Die eingesetzten Fahrzeuge werden als WatzMobil bezeichnet.
§ 2 Geltungsbereich
Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen mit dem WatzMobil im südlichen Landkreis des Berchtesgadener Landes in den Gemeinden Berchtesgaden, Bischofswiesen, Marktschellenberg, Ramsau und Schönau a. Königssee. Das genaue Beförderungsgebiet wird stufenweise ausgebaut und wird auf der Website www.watz-mobil.de bekanntgegeben.
§ 3 Anspruch auf Personenbeförderung
Personen haben Anspruch auf Beförderung, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist.
§ 4 Tarifstruktur / Beförderungsentgelte
- Pro Fahrt wird eine 8ervicegebühr von 2,00 €
- Der Fahrpreis richtet sich grundsätzlich nach den zurückgelegten Streckenkilometer. Der 8treckentarif wird vorerst im Rahmen des Aufbaus des Beförderungsgebietes nicht angewandt. Die aktuellen Beförderungsentgelte werden auf der Website watz-mobil.de bekanntgegeben.
- Kinder unter 6 Jahren werden in Begleitung einer Aufsichtsperson (mindestens 15 Jahre) kostenlos befördert.
- Kinder ab 6 Jahre bis einschließlich 14 Jahre zahlen den halben
- Inhaber der Gästekarte Berchtesgaden können das Angebot kostenfrei
- Inhaber eines 8chwerbehinderten-Ausweis mit Wertmarke können das WatzMobil kostenfrei Begleitpersonen
– soweit im Ausweis des 8chwerbehinderten vermerkt – werden kostenfrei befördert. - Das Deutschland-Ticket wird Es ist nur die Servicegebühr zu entrichten.
§ 5 Widerruf der Bestellung / Vertragskündigung
- Gebuchte Fahrten können vom Nutzer jederzeit ohne Angabe von Gründen über die App widerrufen werden. Im Fall einer solchen Kündigung werden keine Fahrtkosten berechnet.
- Der Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden kann den Vertrag jederzeit bis zur Abholung des Fahrgastes kündigen, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn sich das bestellte Fahrzeug im Stau befindet oder einen Unfall hatte, es sei denn, dies würde nur zu einer unwesentlichen Verspätung führen. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere auch vor, wenn der Fahrgast die Beförderungsbedingungen nicht einhält oder der Fahrgast sich nicht rechtzeitig am angezeigten Abholpunkt befindet. Die Kündigung wird dem Fahrgast in der App angezeigt.
§ 6 Betriebszeiten
Die Betriebszeiten für das WatzMobil sind wie folgt festgelegt:
Ma - Oktober:
täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr
November - April:
täglich von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Die Betriebszeiten können jederzeit nach dem Kundenbedarf angepasst werden.
II Beförderung von Personen
§ 7 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossene Personen,
a. die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
b. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
c. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind,
d. Kinder unter 6 Jahren – diese werden grundsätzlich nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
(ab 15 Jahre) mit gültigem Fahrausweis befördert.
(2) Das Fahrpersonal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung ggf. mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.
§ 8 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge und Betriebsanlagen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet.
(2) Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
(3) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
a. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
b. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
c. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
d. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
e. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
f. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
g. in Fahrzeugen zu rauchen,
h. elektronische Geräte zur Musikwiedergabe und Musikinstrumente zu benutzen (die Benutzung mit Kopfhörern ist erlaubt, sofern andere Fahrgäste dadurch nicht belästigt werden).
(4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals.
(5) Es ist zügig Ein- und Auszusteigen sowie in das Fahrzeuginnere aufzurücken.
(6) Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.
(7) Nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind Sicherheitsgurte
(8) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt der Aufsichtsperson. die hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert
(9) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach diesen Bestimmungen, so ist der Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden von der Haftung ausgeschlossen und der Fahrgast kann von der Beförderung ausgeschlossen
(10) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Ausstattungsgegenständen oder Betriebsanlagen, die durch den Fahrgast verursacht werden und normale Verschmutzungsspuren übersteigen, werden vom Unternehmen entstehende Reinigungskosten von mindestens 100 € Weitergehende Ansprüche sowie strafrechtliche Verfolgung bleiben unberührt. Bei grob fahrlässigen Beschädigungen des Fahrzeugs durch den Fahrgast, wird zur Schadensermittlung ein Gutachter hinzugezogen und dem Fahrgast die Kosten für Instandsetzung und eventuelle Dienstausfälle voll umfänglich in Rechnung gestellt.
§ 9 Zuweisen von Plätzen
Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen bestimmte Plätze im Fahrzeug zuzuweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Insbesondere sollen den Bedürfnissen von Schwerbehinderten, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern und Fahrgästen mit kleinen Kindern nachgekommen werden.
§ 10 Fahrausweise, Geltungsdauer, Fahrtunterbrechung
- Einzelfahrscheine gelten für eine Fahrt am Lösungstag.
- Der Fahrgast muss bei Beginn der Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises Der Fahrausweis ist dem Fahr-personal unaufgefordert vorzuzeigen und bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren.
- Verletzt der Fahrgast die Pflichten nach Absatz (2), gilt er als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis und kann von der Beförderung ausgeschlossen werden.
- Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
- Eine Fahrtunterbrechung ist nicht
§ 11 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies gilt auch für Fahrausweise, die,
a. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
b. eigenmächtig geändert sind,
c. von Nichtberechtigten benutzt werden,
d. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden.
e. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind.
(2) Fahrgeld wird nicht erstattet.
III Beförderung von Sachen Anspruch auf Beförderung
§ 12 Anspruch auf Beförderung
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen im Sinne von Handgepäck, insbesondere auch Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Einkaufstrolleys, Hunden und Kleintieren besteht nicht. Diese werden nur dann befördert, wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet sind und andere Fahrgäste nicht belästigt Rollstühle, Kinderwagen und Koffer müssen bei der Buchung angegeben werden.
(2) Kleinkinder können grundsätzlich nicht im Kinderwagen befördert
(3) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
a. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
b. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
c. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet wird und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen
werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Die Voraussetzungen für eine Beförderung sind im Allgemeinen nur gegeben, wenn
a. die Sachen zur Beförderung mit dem eingesetzten Fahrzeug geeignet und nach Art, Eigenschaft, Inhalt und Umfang ausreichend und sicher verpackt sind,
b. die Sicherheit des 8traßenverkehrs und die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt ist sowie das Ein- und Aussteigen nicht behindert werden,
c. für eine sichere Unterbringung der Sache ohne Beeinträchtigung der Personenbeförderung ausreichend Platz verfügbar ist.
§ 13 Beförderung von Tieren
- Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde dürfen nicht auf 8itzplätzen untergebracht Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Blindenführhunde, die eine blinde Person begleiten, sind zur Beförderung zugelassen.
- Die Mitnahme von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, insbesondere Kampfhunde, ist ausgeschlossen.
- Sonstige Kleintiere dürfen nur in geeigneten Boxen oder Käfigen mitgenommen werden und nicht auf Sitzplätzen untergebracht
- Die unter 15 zugelassenen Tiere werden unentgeltlich befördert.
- In begründeten Fällen ist das Fahrpersonal berechtigt, den Transport des Hundes auszuschließen.
§ 14 Beförderung von Fahrrädern oder E-Scootern
Fahrräder und E-Scooter werden im WatzMobil nicht transportiert.
§ 15 Handgepäck
- Gepäck kann grundsätzlich nur nach Verfügbarkeit befördert werden.
- Der Fahrgast hat das Handgepäck selbst
- Zurückgelassenes Handgepäck wird als Fundsache
§ 16 Fundsachen
- Fundsachen sind gemäß 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern.
- Verlorengegangene Gegenstände können beim Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden zu den Bürozeiten telefonisch erfragt und abgeholt werden.
- Eine sofortige Rückgabe an die betreffende Person durch das Fahrpersonal ist zulässig, wenn sie sich eindeutig als Eigentümer/Besitzer ausweisen kann und den Empfang der Sache schriftlich bestätigt.
IV Tickets und Fahrpreisermäßigungen
§ 17 Tarifbestimmungen, Tarifsystem, Fahrpreisermittlung und Ticket-Erwerb
- Die in der 4 genannten Beförderungsentgelte gelten ausschließlich für das WatzMobil. Der Tarif ist auf den sonstigen Linien des ÖPNV nicht gültig.
- Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden verkauft.
- Mit dem Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden schließt der Fahrgast auch den Beförderungsvertrag
- Alle Tickets des aufgeführten Tarif-Sortiments sind ausschließlich in der App zu erwerben
§ 18 Unentgeltliche Beförderung
- Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden, wenn der amtliche Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist, im WatzMobil unentgeltlich befördert.
- Die Begleitperson von Schwerbehinderten wird im Nahverkehr unentgeltlich befördert, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des 8chwerbehinderten eingetragen Eine Wertmarke ist für die Begleitperson nicht notwendig. Für die unentgeltliche
Beförderung von Schwerbehinderten ist unabhängig von der Mitfahrt einer Begleitperson eine Wertmarke im Ausweis erforderlich. Ohne diese Marke ist die Beförderung von Schwerbehinderten zahlungspflichtig, die Begleitperson wird unentgeltlich befördert. - Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert. Werden von einer Begleitperson mehr als zwei Kinder mitgenommen, wird für das dritte und jedes weitere Kind der Fahrpreis entsprechend erhoben.
V Nutzung der App
§ 19 Registrierung und Bestellung über die App bzw. über eine Website
- Die Buchung einer Fahrt erfolgt über die App WatzMobil oder über eine Buchungswebsite die über www.watz-mobil.de zu erreichen ist. Die App ist im Google Playstore und im App-Store von Apple verfügbar. Die Anzahl der Fahrgäste muss angegeben werden Für die Nutzung ist die Erstellung eines Benutzerkontos erforderlich. Hierfür müssen persönliche Daten (Name, E-Mail-Adresse etc.) angegeben und ein Passwort gewählt werden. Der Fahrgast erhält daraufhin eine Bestätigungsmail mit einem Link, über den er die Registrierung abschließend bestätigen muss. Über dieses Nutzerkonto kann der Fahrgast seine Beförderungsdienstleistungen buchen. Minderjährige oder sonst in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkte Personen bedürfen zur Registrierung, zur Nutzung der App und zur Buchung von Fahrten die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Das Fahrpersonal hat das Recht, Altersnachweise von Fahrgästen oder potenziellen Fahrgästen anzufordern. Unsere Fahrer sind berechtigt, die Fahrt zu verweigern, wenn kein Altersnachweis und ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erbracht werden kann.
- Sofern der Fahrtgast bei der Erstellung des Benutzerkontos falsche Angaben macht oder sich vertragswidrig verhält, wird das Nutzerkonto gesperrt.
- Die Buchung einer Fahrt erfordert die Eingabe von Abfahrts- und Zielort in der Die App berechnet die Fahrtmöglichkeiten und zeigt die buchbaren Fahrten an. Da sich die Verkehrslage jederzeit ändern kann (z.b. durch Unfall, Stau), kann die geschätzte von der tatsächlichen Fahrzeit abweichen.
- Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Fahrt in der App gebucht hat.
- Bezahlmöglichkeiten sind Paypal, Kreditkarte und das Sepa-Lastschriftverfahren. Ist der Fahrgast mit diesen Zahlungsmöglichkeiten nicht einverstanden, kann keine Fahrt gebucht werden.
§ 20 Verfügbarkeit der App
- Es besteht kein Anspruch auf eine jederzeitige Verfügbarkeit der App. ioki bemüht sich, etwaige Störungen schnellstmöglich zu beheben.
- ioki gewährt dem Fahrgast für die Nutzung der App ein einfaches, auf die Dauer der Installation beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
- Der Fahrgast ist verpflichtet, die Zugangsdaten für die App sicher zu verwahren und diese vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen. Sollten die Zugangsdaten Dritten bekannt werden, hat der Fahrgast ioki unverzüglich zu informieren.
- Der Nutzer hat die App in einer Art und Weise zu nutzen, dass keine Beeinträchtigungen oder Schäden an der App auftreten und der mit der App verfolgte Zweck nicht gefährdet Der Nutzer wird weder selbst noch durch Dritte Sicherheitsvorkehrungen der App umgehen oder verändern.
- Für den Internetzugang, die technischen Voraussetzungen und die Konfiguration und Leistungsfähigkeit seines mobilen Endgeräts zur Nutzung der App und für die Aktualität der erforderlichen Software ist der Nutzer selbst verantwortlich.
VI Schlussbestimmungen
§ 21 Haftung
- Das durchführende Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes.
- Für Schäden an Sachen im Sinne § 16 Abs. (1) haftet das durchführende Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 000 €. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
§ 22 Ausschluss von Ersatzansprüchen
- Abweichungen in der Fahrtdurchführung durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche gegenüber dem durchführenden Unternehmen; insoweit übernimmt das durchführende Unternehmen auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen.
- Das durchführende Unternehmen haftet nicht für den Ausfall von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat.
§ 23 Verjährung
- Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 24 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Laufen.
§ 25 Beschwerden
Beschwerden sind an das Fahrpersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch diese erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fahrzeugkennzeichen sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an den /weckverband Bergerlebnis Berchtesgaden, Maximilianstr. 9, 83471 Berchtesgaden zu richten.
§ 26 Änderungen der AGB
Änderungen werden rechtzeitig auf der Website https://www.watz-mobil.de bzw. in der App mitgeteilt. Die jeweils geltenden AGBs gelten als vom Nutzer genehmigt, wenn er die App weiter nutzt und Fahrten bucht. Gleiches gilt für den Fall, dass der Nutzer die App nach Ablauf der Frist weiter nutzt. Hierauf wird der Nutzer in der Änderungsankündigung hingewiesen. Widerspricht ein Nutzer einer Änderung der Nutzungsbedingungen, gilt dies als Kündigung seines Kontos innerhalb angemessener Frist.