Allgemeine Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen für den flexiblen Bedarfsverkehr WatzMobil
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vertragspartner
Vertragspartner für den Nutzer im flexiblen Bedarfsverkehr WatzMobil ist der Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden, Maximilianstr. 9, 83471 Berchtesgaden. Die eingesetzten Fahrzeuge werden als WatzMobil bezeichnet.
§ 2 Geltungsbereich
Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen mit dem WatzMobil im Landkreis Berchtesgadener Land.
§ 3 Anspruch auf Personenbeförderung
Personen haben Anspruch auf Beförderung, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist.
§ 4 Tarifstruktur / Beförderungsentgelte
| Distanz | Fahrpreis Normalpreis | Fahrpreis Kind (6 bis 14 Jahre) |
|---|---|---|
| bis 4 km: | 1,00 € | 0,50 € |
| von 4 bis 8 km: | 2,00 € | 1,00 € |
| von 8 bis 12 km: | 5,00 € | 2,50 € |
| von 12 bis 16 km: | 6,50 € | 3,70 € |
| über 16 km: | 8,00 € | 4,00 € |
- Zusätzlich zum Fahrpreis ist bei jeder Fahrt eine Servicepauschale von 2,00 € (Erwachsene) und 1,00 € (Kinder) zu entrichten.
- Der Fahrpreis richtet sich nach den zurückgelegten Streckenkilometern. Die aktuellen Beförderungsentgelte werden auch auf der Website watz-mobil.de bekanntgegeben.
- Kinder unter 6 Jahren werden in Begleitung einer Aufsichtsperson (mindestens 15 Jahre) kostenlos befördert.
- Kinder ab 6 Jahre bis einschließlich 14 Jahre zahlen die Hälfte des Fahrpreises.
- Inhaber eines Schwerbehinderten-Ausweises mit Wertmarke können das WatzMobil kostenfrei nutzen. Begleitpersonen – soweit im Ausweis des Schwerbehinderten vermerkt – werden kostenfrei befördert.
- Das Deutschland-Ticket, die Gästekarte Berchtesgaden und die Hoamatkarte + werden anerkannt. In den Fällen der Nutzung dieser Tickets ist nur die Servicegebühr zu entrichten.
§ 5 Widerruf der Bestellung / Vertragskündigung
- Gebuchte Fahrten können vom Nutzer jederzeit ohne Angabe von Gründen über die App widerrufen werden. Im Fall eines solchen Widerrufs werden keine Fahrtkosten berechnet.
- Der Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden kann den Vertrag jederzeit bis zur Abholung des Fahrgastes kündigen, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das bestellte Fahrzeug einen Unfall hatte, es sei denn, dies würde nur zu einer unwesentlichen Verspätung führen. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere auch vor, wenn der Fahrgast die Beförderungsbedingungen nicht einhält oder der Fahrgast sich nicht zur gebuchten Zeit am angezeigten Abholpunkt befindet. Die Kündigung wird dem Fahrgast in der App angezeigt.
§ 6 Betriebszeiten
Der Landkreis Berchtesgadener Land ist in drei Betriebsgebiete (Nord, Mitte, Süd) unterteilt:
Nord:
Laufen, Saaldorf-Surheim, Freilassing (Teisendorf und Ainring folgen zu einem späteren Zeitpunkt)
Montag – Freitag: 5:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Samstag: 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Sonntag, Feiertag: 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Binnenbedienung Stadtgebiet Freilassing nur außerhalb der Betriebszeiten des Stadtbusses. Nach Betriebsschluss des Stadtbusses Freilassing verkehrt der Rufbus im Bereich Freilassing und Umgebung bis 22:00 Uhr.
Mitte:
Anger, Piding, Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain, Schneizlreuth
Montag – Freitag: 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Samstag: 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Sonntag, Feiertag: 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Binnenbedienung Stadtgebiet Bad Reichenhall (mit Ausnahme Bereiche des Ortsteils Karlstein) nur außerhalb der Betriebszeiten des Stadtbusses. Nach Betriebsschluss des Stadtbusses Bad Reichenhall verkehrt der Rufbus im Bereich Bad Reichenhall und Umgebung bis 22:00 Uhr.
Süd:
Berchtesgaden, Bischofswiesen, Marktschellenberg, Ramsau, Schönau a. Königssee
Montag – Freitag: 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Samstag: 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Mitte Mai bis Mitte Oktober ab 07:00 Uhr)
Sonntag, Feiertag: 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Mitte Mai bis Mitte Oktober ab 07:00 Uhr)
Eine Fahrt zwischen den Betriebsgebieten ist grundsätzlich nicht möglich. Für die Überfahrten Ramsau/Schneizlreuth sowie Anger/Teisendorf besteht eine Ausnahme. Die Betriebszeiten können durch den Landkreis Berchtesgadener Land jederzeit nach dem Kundenbedarf angepasst werden.
II Beförderung von Personen
§ 7 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere folgende Personen ausgeschlossen:
a. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen.
b. Personen mit ansteckenden Krankheiten.
c. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
d. Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
(3) Das Fahrpersonal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung, ggf. mit polizeilicher Hilfe, durchzusetzen.
§ 8 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge und Betriebsanlagen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.
(2) Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
(3) Fahrgästen ist es insbesondere untersagt,
a. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
b. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
c. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
d. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
e. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
f. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
g. in Fahrzeugen zu rauchen,
h. elektronische Geräte zur Musikwiedergabe und Musikinstrumente zu benutzen (die Benutzung mit Kopfhörern ist erlaubt, sofern andere Fahrgäste dadurch nicht belästigt werden).
(4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals.
(5) Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Fahrzeuginnere aufzurücken.
(6) Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.
(7) Nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind Sicherheitsgurte anzulegen.
(8) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt der Aufsichtsperson. Diese hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben bzw. in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
(9) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach diesen Bestimmungen, so kann der Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(10) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Ausstattungsgegenständen oder Betriebsanlagen, die durch den Fahrgast verursacht werden und normale Verschmutzungsspuren übersteigen, werden vom Unternehmen entstehende Reinigungskosten von mindestens 100,00 € einbehalten.
Weitergehende Ansprüche sowie strafrechtliche Verfolgung bleiben unberührt. Bei grob fahrlässigen Beschädigungen des Fahrzeugs durch den Fahrgast, wird zur Schadensermittlung ein Gutachter hinzugezogen und dem Fahrgast die Kosten für Instandsetzung und eventuelle Dienstausfälle voll umfänglich in Rechnung gestellt.
§ 9 Zuweisen von Plätzen
Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen bestimmte Plätze im Fahrzeug zuzuweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Insbesondere sollen den Bedürfnissen von Schwerbehinderten, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern und Fahrgästen mit kleinen Kindern nachgekommen werden.
§ 10 Fahrausweise, Geltungsdauer, Fahrtunterbrechung
- Einzelfahrscheine gelten für eine Fahrt am Lösungstag.
- Der Fahrgast muss bei Beginn der Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Der Fahrausweis ist dem Fahrpersonal unaufgefordert vorzuzeigen und bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren.
- Verletzt der Fahrgast die Pflichten nach Ziffer 2, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
- Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
- Eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet.
§ 11 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies gilt auch für Fahrausweise, die,
a. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
b. eigenmächtig geändert sind,
c. von Nichtberechtigten benutzt werden,
d. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
e. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind.
(2) Fahrgeld wird nicht erstattet.
III Tickets und Fahrpreisermäßigungen
§ 12 Tarifbestimmungen, Tarifsystem, Fahrpreisermittlung und Ticket-Erwerb
- Die in § 4 genannten Beförderungsentgelte gelten ausschließlich für das WatzMobil. Der Tarif gilt nicht auf den sonstigen Linien des ÖPNV.
- Die Fahrkarten werden im Namen und auf Rechnung des Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden verkauft.
- Mit dem Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden schließt der Fahrgast auch den Beförderungsvertrag.
- Alle Tickets des aufgeführten Tarif-Sortiments sind in der App, der Webanwendung oder bargeldlos im Fahrzeug zu erwerben.
§ 13 Unentgeltliche Beförderung
- Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden, wenn der amtliche Schwerbehindertenausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist, im WatzMobil unentgeltlich befördert.
- Die Begleitperson von Schwerbehinderten wird im Nahverkehr unentgeltlich befördert, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert.
IV Beförderung von Sachen
§ 14 Anspruch auf Beförderung
(2) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen, insbesondere Kinderwagen, Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Einkaufstrolleys, Hunden und Kleintieren besteht nicht. Derartige Sachen werden nur dann befördert, wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet werden und andere Fahrgäste dadurch nicht belästigt werden können. Rollstühle, Kinderwagen und Koffer müssen bei der Buchung angegeben werden.
(3) Kleinkinder können grundsätzlich nicht im Kinderwagen befördert werden, sondern müssen ordnungsgemäß gesichert werden.
(4) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
a. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
b. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
c. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet wird und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Die Voraussetzungen für eine Beförderung sind im Allgemeinen nur gegeben, wenn
a. die Sachen zur Beförderung mit dem eingesetzten Fahrzeug geeignet und nach Art, Eigenschaft, Inhalt und Umfang ausreichend und sicher verpackt sind,
b. die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt ist sowie das Ein- und Aussteigen nicht behindert werden,
c. für eine sichere Unterbringung der Sache ohne Beeinträchtigung der Personenbeförderung ausreichend Platz verfügbar ist.
§ 15 Beförderung von Tieren
- Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Blindenführhunde, die eine blinde Person begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
- Die Mitnahme von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, insbesondere von Listenhunden nach der bayerischen Kampfhundeverordnung, ist ausgeschlossen.
- Sonstige Kleintiere dürfen nur in geeigneten Boxen oder Käfigen mitgenommen werden und nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
- In vergleichbar begründeten Fällen ist das Fahrpersonal berechtigt, den Transport des Hundes auszuschließen.
§ 16 Beförderung von Fahrrädern oder E-Scootern
Fahrräder und E-Scooter werden im WatzMobil nicht transportiert.
§ 17 Handgepäck
- Handgepäck kann grundsätzlich nur nach Verfügbarkeit befördert werden.
- Der Fahrgast hat das Handgepäck selbst unterzubringen.
- Zurückgelassenes Handgepäck wird als Fundsache behandelt.
§ 18 Fundsachen
- Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich bei dem Betriebspersonal abzuliefern.
- Verloren gegangene Gegenstände können beim Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden zu den Bürozeiten telefonisch erfragt und abgeholt werden.
- Eine sofortige Rückgabe an den Eigentümer durch das Fahrpersonal ist zulässig, wenn sie sich eindeutig als Eigentümer ausweisen kann und den Empfang der Sache schriftlich bestätigt.
V Nutzung der App
§ 19 Registrierung und Bestellung über die App bzw. über eine Website
- Die Buchung einer Fahrt erfolgt über die App WatzMobil oder über die Buchungswebsite www.watz-mobil.de. Die App ist im Google Playstore und im App-Store von Apple verfügbar. Die Anzahl der Fahrgäste muss angegeben werden. Für die Nutzung ist die Erstellung eines Benutzerkontos erforderlich. Hierfür müssen persönliche Daten (Name, E-Mail-Adresse etc.) angegeben und ein Passwort gewählt werden. Der Fahrgast erhält daraufhin eine Bestätigungsmail mit einem Link, über den er die Registrierung abschließend bestätigen muss. Über dieses Nutzerkonto kann der Fahrgast seine Beförderungsdienstleistungen buchen. Minderjährige oder sonst in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkte Personen bedürfen zur Registrierung, zur Nutzung der App und zur Buchung von Fahrten die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Das Fahrpersonal hat das Recht, Altersnachweise von Fahrgästen oder potenziellen Fahrgästen anzufordern. Unser Fahrpersonal ist berechtigt, die Fahrt zu verweigern, wenn kein Altersnachweis und ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erbracht werden kann.
- Sofern der Fahrtgast bei der Erstellung des Benutzerkontos falsche Angaben macht oder sich vertragswidrig verhält, wird das Nutzerkonto gesperrt.
- Die Buchung einer Fahrt erfordert die Eingabe von Abfahrts- und Zielort. Die App berechnet die Fahrtmöglichkeiten und zeigt die buchbaren Fahrten an. Da sich die Verkehrslage jederzeit ändern kann (z.B. durch Unfall, Stau), kann die geschätzte Fahrzeit von der tatsächlichen abweichen.
- Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Fahrt in der App bzw. über die Webanwendung gebucht hat.
- Bezahlmöglichkeiten sind Paypal, Kreditkarte und das SEPA-Lastschriftverfahren und Kartenzahlung im Fahrzeug. Ist der Fahrgast mit diesen Zahlungsmöglichkeiten nicht einverstanden, kann keine Fahrt gebucht werden.
§ 20 Verfügbarkeit der App
- Es besteht kein Anspruch auf eine jederzeitige Verfügbarkeit der App. ioki bemüht sich, etwaige Störungen schnellstmöglich zu beheben.
- ioki gewährt dem Fahrgast für die Nutzung der App ein einfaches, auf die Dauer der Installation beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
- Der Fahrgast ist verpflichtet, die Zugangsdaten für die App sicher zu verwahren und diese vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen. Sollten die Zugangsdaten Dritten bekannt werden, hat der Fahrgast ioki unverzüglich zu informieren.
- Der Nutzer hat die App in einer Art und Weise zu nutzen, dass keine Beeinträchtigungen oder Schäden an der App auftreten und der mit der App verfolgte Zweck nicht gefährdet wird. Der Nutzer darf weder selbst noch durch Dritte Sicherheitsvorkehrungen der App umgehen oder verändern.
- Für den Internetzugang, die technischen Voraussetzungen und die Konfiguration und Leistungsfähigkeit seines mobilen Endgeräts zur Nutzung der App und für die Aktualität der erforderlichen Software ist der Nutzer selbst verantwortlich.
VI Schlussbestimmungen
§ 21 Haftung
- Das durchführende Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.
- Für Schäden an Sachen im Sinne § 12 Abs. 1 haftet das durchführende Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 €. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
§ 22 Ausschluss von Ersatzansprüchen
- Abweichungen in der Fahrtdurchführung durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche gegenüber dem durchführenden Unternehmen; insoweit übernimmt das durchführende Unternehmen auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen.
- Das durchführende Unternehmen haftet nicht für den Ausfall von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat.
§ 23 Verjährung
- Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder mit dem Zeitpunkt zu dem er ohne grobe Fahrlässigkeit hiervon Kenntnis erlangen müsste.
- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 24 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Laufen.
§ 25 Beschwerden
Beschwerden sind an das Fahrpersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch diese erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fahrzeugkennzeichen sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an den Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden, Maximilianstr. 9, 83471 Berchtesgaden zu richten.
§ 26 Änderungen der AGB
Änderungen werden rechtzeitig auf der Website www.watz-mobil.de bzw. in der App mitgeteilt. Die jeweils geltenden AGBs gelten als vom Nutzer genehmigt, wenn er die App weiter nutzt und Fahrten bucht. Gleiches gilt für den Fall, dass der Nutzer die App nach Ablauf der Frist weiter nutzt. Hierauf wird der Nutzer in der Änderungsankündigung hingewiesen. Widerspricht ein Nutzer einer Änderung der Nutzungsbedingungen, gilt dies als Kündigung seines Kontos innerhalb angemessener Frist.